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1985
BFH
BFH - Urteil vom 02.07.1985
VII K 1/84
Normen:
GZT Tarifst. 73.15 B V b, c;
Fundstellen:
BFHE 144, 185
BFH - Urteil vom 02.07.1985 (VII K 1/84) - DRsp Nr. 1996/10103
BFH,
Urteil
vom 02.07.1985
- Aktenzeichen VII K 1/84
DRsp Nr. 1996/10103
»Zur zolltariflichen Abgrenzung von nur warmgewalztem von auch kalt fertiggestelltem legiertem Stabstahl.«
Normenkette:
GZT Tarifst. 73.15 B V b, c;
Fundstellen
BFHE 144, 185
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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