BFH - Urteil vom 02.08.1988 (VII R 101/85) - DRsp Nr. 1996/13170
BFH, Urteil vom 02.08.1988 - Aktenzeichen VII R 101/85
DRsp Nr. 1996/13170
»Ob ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 lit. b MinöStG steuerschädliches Verheizen vorliegt, entscheidet sich nach dem Hauptverwendungszweck des Mineralöls. Auch ein nur mittelbares Verheizen ist steuerschädlich, wenn es der Hauptverwendungszweck ist. Die Steuerfreiheit des § 8 Abs. 3 Nr. 3MinöStG gilt daher nicht für Petrolkoks zur Vermischung mit Steinkohle, wenn die dadurch gewonnene Steinkohlenmischkohle verheizt wird.«