BFH - Urteil vom 02.08.1988 (VII R 144/85) - DRsp Nr. 1996/13117
BFH, Urteil vom 02.08.1988 - Aktenzeichen VII R 144/85
DRsp Nr. 1996/13117
»1. Zur äußerlichen Erkennbarkeit von Fahrzeugen für einen begünstigten Zweck i. S. von § 3 Nr. 5 KraftStG (1979).2. Das Halten von Behelfskrankenwagen ist nur kraftfahrzeugsteuerfrei, wenn die Fahrzeuge äußerlich eine geeignete Beschriftung, Beschilderung oder ähnliche Kenntlichmachung aufweisen (z. B. Rotkreuz-Zeichen oder für Krankenkraftwagen verkehrsrechtlich zugelassene besondere Beleuchtungseinrichtung); Merkmale wie Farbanstrich, Blaulicht und besondere Polsterung genügen nicht.«
Normenkette:
KraftStG (1979) § 3 Nr. 5 ; StVZO § 52 Abs. 5 ;
Gründe:
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