BFH - Urteil vom 02.08.1989
I R 53/85
Normen:
KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;
Fundstellen:
BB 1990, 56
BB 1990, 844
BFHE 158, 452
BStBl II 1990, 222
GmbHR 1990, 323
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 02.08.1989 (I R 53/85) - DRsp Nr. 1996/10694

BFH, Urteil vom 02.08.1989 - Aktenzeichen I R 53/85

DRsp Nr. 1996/10694

»Erwirbt eine inländische Kapitalgesellschaft eigene Geschäftsanteile von ihrem Gesellschafter unter Preis, so wird der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KVStG (1972) nicht verwirklicht. Es fehlt der Leistung die Eignung, den Wert der übertragenen Geschäftsanteile zu erhöhen.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom 20. November 1947 gegründete inländische GmbH, deren Stammkapital im Jahre 1976 auf 2 Mio DM erhöht wurde. Die Geschäftsanteile hielten A und seine Tochter B.

In dem notariellen Vertrag vom 26. April 1979 teilte B ihren Geschäftsanteil von nominal 840.000 DM in zwei Teilgeschäftsanteile von nominal 700.000 DM bzw. 140.000 DM auf. Anschließend verkaufte und übertrug sie den Teilgeschäftsanteil von nominal 700.000 DM für einen Kaufpreis von 1.250.000 DM an die Klägerin und den Teilgeschäftsanteil von nominal 140.000 DM für einen Kaufpreis von 250.000 DM an die A-GmbH. Gleichzeitig verzichtete B auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber A. Am 28. Oktober 1980 verkaufte die A-GmbH, die den Teilgeschäftsanteil an der Klägerin von B nur gemäß einer Treuhandvereinbarung für die Klägerin erworben hatte, den Teilgeschäftsanteil an die Klägerin zum Kaufpreis von 256.001,04 DM.