BFH - Urteil vom 02.08.1989
II R 219/85
Normen:
BewG § 70 Abs. 3, § 94 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 449
BStBl II 1989, 826
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 02.08.1989 (II R 219/85) - DRsp Nr. 1996/10562

BFH, Urteil vom 02.08.1989 - Aktenzeichen II R 219/85

DRsp Nr. 1996/10562

»Der Teil eines Grundstücks, der Grundfläche und Umgriff von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist, bildet auch dann eine selbständige wirtschaftliche Einheit, wenn sowohl er wie der übrige Teil derselben Grundstücksart zuzurechnen ist.«

Normenkette:

BewG § 70 Abs. 3, § 94 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist Eigentümerin eines 8.049 qm großen Grundstücks. Das Grundstück, das mit einer Werkstätte (überbaute Fläche 358 qm) und einem Bürogebäude (überbaute Fläche 459 qm) bebaut ist, ist seit dem Jahre 1966 an eine GmbH verpachtet. Die Pächterin errichtete auf dem Grundstück weitere Gebäude, und zwar einen Büroanbau (überbaute Fläche 80 qm) sowie drei Hallen mit einem Verbindungsbau (überbaute Fläche hierfür insgesamt 1.582 qm). Auf den 1. Januar 1974 bewertete das Finanzamt (FA) das gesamte Grundstück mit den von der Klägerin errichteten verpachteten Gebäuden als wirtschaftliche Einheit und stellte den Einheitswert für das Geschäftsgrundstück auf 430.100 DM fest. Die von der Pächterin errichteten Gebäude sind gesondert als Gebäude auf fremdem Grund und Boden bewertet worden.