BFH - Urteil vom 02.09.1988
III R 38/84
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 154, 573
BStBl II 1989, 160
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 02.09.1988 (III R 38/84) - DRsp Nr. 1996/13210

BFH, Urteil vom 02.09.1988 - Aktenzeichen III R 38/84

DRsp Nr. 1996/13210

»Datenträger, auf denen Adressen gespeichert sind und mit deren Hilfe Adreßbücher gedruckt werden, sind immaterielle Wirtschaftsguter, für die eine Investitionszulage nicht gewährt wird.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in Berlin (West) eine Druckerei. Sie stellt Telexbranchenverzeichnisse und Adreßbücher her. Im Streitjahr 1979 erwarb sie (im Revisionsverfahren allein noch streitig) von der Firma A vier Magnetbänder mit Telexadressen. Der Erwerbspreis betrug ... DM. Auf den Datenträgern sind sämtliche Telexadressen der Bundesrepublik Deutschland, der DDR, Österreichs, der Schweiz und Liechtensteins erfaßt. Die Adressen hat die A bereits vorhandenen Telexbüchern entnommen. Von der Klägerin werden die Adressen nach drei Gesichtspunkten sortiert: Nach Namen, nach Orten und nach Branchen. Die Aktualisierung des Adressenbestandes wird von der Klägerin vorgenommen. Mit Hilfe der Datenbestände stellt die Klägerin Telexverzeichnisse her.