BFH - Urteil vom 02.09.1988
III R 53/84
Normen:
EStDV § 9a ; InvZulG (1975) § 4b Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 413
BStBl II 1988, 1009
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 02.09.1988 (III R 53/84) - DRsp Nr. 1996/13173

BFH, Urteil vom 02.09.1988 - Aktenzeichen III R 53/84

DRsp Nr. 1996/13173

»Zur Bestimmung des Zeitpunktes der Lieferung (Anschaffung) eines beweglichen Wirtschaftsgutes ist in sog. Montagefallen für den Anwendungsbereich des § 4 b InvZulG (1975) stets - unabhängig davon, in wessen Pflichtenbereich die Montage fiel - auf die Betriebsbereitschaft des angelieferten Wirtschaftsgutes abzustellen.«

Normenkette:

EStDV § 9a ; InvZulG (1975) § 4b Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, bestellte am 23. Juni 1975 eine aus verschiedenen Aggregaten bestehende Maschine, die in Einzelteilen bis zum 29. Juni 1976 an sie ausgeliefert wurde. Die Montage der Maschine wurde im wesentlichen durch Monteure der Lieferfirma bis Ende Juli 1976 durchgeführt und mit netto 99.403,43 DM berechnet. Im Zusammenhang mit der Aufstellung der Maschine fielen weitere Kosten für Sanitäranschlüsse und andere Zusatzvorrichtungen an. Zur Vorbereitung der Montage hatte die Klägerin außerdem in Eigenregie ein Fundament mit Fundamentschienen errichtet, auf das die Maschine dann bei der Montage aufgesetzt wurde.

Bis zum 1. Juli 1976 zahlte die Klägerin 353.700 DM vom Gesamtpreis der Maschine, der sich auf 1.278.491,90 DM ohne Montagekosten belief.