BFH - Urteil vom 02.09.1988
III R 58/85
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; GewStDV (1974) § 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 154, 332
BStBl II 1989, 332
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 02.09.1988 (III R 58/85) - DRsp Nr. 1996/13159

BFH, Urteil vom 02.09.1988 - Aktenzeichen III R 58/85

DRsp Nr. 1996/13159

»1. Ein Anlageberater ("Finanzanalyst") übt eine gewerbliche Tätigkeit aus; er ist auch bei entsprechender wissenschaftlicher Ausbildung als Diplomkaufmann kein freiberuflich tätiger beratender Betriebswirt. 2. Zum Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; GewStDV (1974) § 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Diplomkaufmann. Sie bezeichnet sich als Finanzanalystin und ist seit 1976 Mitglied der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse und Anlageberatung.

Die Klägerin war bis Mitte 1971 bei der H-Bank als Prokuristin tätig und leitete die volkswirtschaftliche Abteilung. Daneben beriet sie auch Kunden der Bank in der Anlage ihres Privatvermögens.

Am 12. Mai 1971 vereinbarte die Klägerin mit der H-Bank, ab 1. Juli 1971 eigene Kunden in Vermögensangelegenheiten freiberuflich zu beraten und diese, soweit sie noch kein Depot bei der H-Bank unterhielten, der Bank als Kunden zuzuführen. Ihren Kunden gegenüber sollte ausschließlich die Klägerin für die Anlagepolitik verantwortlich sein, während die H-Bank lediglich als depotführende Stelle fungierte. Gleichzeitig wurde folgende Honorarvereinbarung getroffen: