BFH - Urteil vom 02.11.1965
I 221/62 S
Normen:
EStG § 2 Abs. 2, Abs. 3 ; KStDV § 16 ; KStG § 5, § 6 Abs. 1 ; StAnpG § 6 ;

BFH - Urteil vom 02.11.1965 (I 221/62 S) - DRsp Nr. 1998/16914

BFH, Urteil vom 02.11.1965 - Aktenzeichen I 221/62 S

DRsp Nr. 1998/16914

»Die allgemeinen Grundlagen des EStG zum Begriff und zur Ermittlung des Einkommens sind auch bei Ermittlung der gewerblichen Einkünfte buchführender Kapitalgesellschaften nach § 16 KStDV zu beachten. Ein Gestüt kann auch bei einer Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen einer "Liebhaberei" erfüllen. Die dadurch betroffenen Vorgänge bleiben wie bei natürlichen Personen für die Einkommensermittlung außer Betracht.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2, Abs. 3 ; KStDV § 16 ; KStG § 5, § 6 Abs. 1 ; StAnpG § 6 ;

Gründe:

I.

Streitig ist, wie der Erwerb eines Gestüts durch eine in der Form einer GmbH betriebene Bauunternehmung von ihren beiden Gesellschaftern und die weitere Unterhaltung des Gestüts körperschaftsteuerrechtlich zu behandeln sind.