I. Streitig ist die Steuerpflicht einer KG thailändischen Rechts für einen Verkaufsstand, den sie in einer amerikanischen Offiziersmesse in Deutschland betreibt. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG thailändischen Rechts und im Handelsregister in Bangkok eingetragen.
Ab dem 1. August 1973 betrieb die Klägerin in der Officers Open Mess (OOM) in X einen mit ihrer Firma gekennzeichneten Verkaufsstand. Verkauft wurden thailändische Erzeugnisse (Schmuck und Kunstgewerbe), die von der Klägerin in Bangkok nach X versandt wurden. Bei einem Versand per Schiff wurde eine "Bill of Lading" ausgestellt, auf der als "shipper" die Klägerin bezeichnet war und die den Vermerk enthielt: "Consigned to order of Officers Open Mess, X".
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