BFH - Urteil vom 03.02.1988
I R 134/84
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 § 20 Abs. 1 Nr. 4 § 36b Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 3 §§ 44 44a 44c 45a Abs. 2 ; KStG (1968) § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 14
BStBl II 1988, 588
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 03.02.1988 (I R 134/84) - DRsp Nr. 1996/12956

BFH, Urteil vom 03.02.1988 - Aktenzeichen I R 134/84

DRsp Nr. 1996/12956

»Eine ausländische Kommanditgesellschaft kann nur dann beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KStG (1968)), wenn sie nach den leitenden Gedanken des deutschen Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts einer der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 KStG (1968) genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vergleichbar ist. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Kommanditgesellschaft im Sitzstaat zivilrechtlich als juristische Person anerkannt ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 § 20 Abs. 1 Nr. 4 § 36b Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 3 §§ 44 44a 44c 45a Abs. 2 ; KStG (1968) § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Steuerpflicht einer KG thailändischen Rechts für einen Verkaufsstand, den sie in einer amerikanischen Offiziersmesse in Deutschland betreibt. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG thailändischen Rechts und im Handelsregister in Bangkok eingetragen.

Ab dem 1. August 1973 betrieb die Klägerin in der Officers Open Mess (OOM) in X einen mit ihrer Firma gekennzeichneten Verkaufsstand. Verkauft wurden thailändische Erzeugnisse (Schmuck und Kunstgewerbe), die von der Klägerin in Bangkok nach X versandt wurden. Bei einem Versand per Schiff wurde eine "Bill of Lading" ausgestellt, auf der als "shipper" die Klägerin bezeichnet war und die den Vermerk enthielt: "Consigned to order of Officers Open Mess, X".