BFH - Urteil vom 03.02.1988
I R 369/83
Normen:
DBA-Italien Art. 7;
Fundstellen:
BFHE 152, 485
BStBl II 1988, 486
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 03.02.1988 (I R 369/83) - DRsp Nr. 1996/12930

BFH, Urteil vom 03.02.1988 - Aktenzeichen I R 369/83

DRsp Nr. 1996/12930

»Unter einem festen Mittelpunkt (italienisch: "sede fissa") i. S. des Art. 7 Abs. 1 S. 2 DBA-Italien ist der eigene Stützpunkt des Steuerpflichtigen zu verstehen, von dem aus er den freien Beruf ausübt.«

Normenkette:

DBA-Italien Art. 7;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war von 1962 bis 1971 als Berater der S.p.A. X in C/Italien tätig, an der er auch finanziell beteiligt war. Diese Gesellschaft hat dem Kläger in den Streitjahren Beraterhonorare gezahlt. Die Honorare und die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben hat der Kläger nicht aufgezeichnet. Er hat die Gewinne in seinen Einkommensteuererklärungen auch nicht angegeben. Der Kläger hat die Honorare bzw. die Gewinne daraus in Italien nicht versteuert.

Die Zahlung der Honorare wurde dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) durch eine Fahndungsprüfung bekannt, die im August 1975 begann.

In den Einkommensteueränderungsbescheiden für die Streitjahre hat das FA dementsprechend Gewinne aus selbständiger Arbeit mit geschätzten Beträgen angesetzt.