BFH - Urteil vom 03.02.1988
I R 394/83
Normen:
KVStG § 2 Abs. 1 Nr. 2, 4 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 152, 543
BStBl II 1988, 551
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 03.02.1988 (I R 394/83) - DRsp Nr. 1996/12946

BFH, Urteil vom 03.02.1988 - Aktenzeichen I R 394/83

DRsp Nr. 1996/12946

»Sind die Verlustanteile eines Kommanditisten mit dessen positivem Kapitalkonto II zu verrechnen, so läßt sich dies mit der Annahme einer auf dem Kapitalkonto II ausgewiesenen individualisierten Gesellschafterforderung nur dann vereinbaren, wenn der Gesellschaftsvertrag dahin zu verstehen ist, daß den Kommanditisten im Verlustfall eine Nachschußpflicht trifft und die nachzuschießenden Beträge durch Aufrechnung mit Gesellschafterforderungen zu erbringen sind.«

Normenkette:

KVStG § 2 Abs. 1 Nr. 2, 4 lit. b;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH. Es sind mehrere Kommanditisten mit festen Kapitaleinlagen von insgesamt 95.000 DM vorhanden. In dem Gesellschaftsvertrag vom 27. September 1963 ist u.a. folgendes vereinbart:

§ 4 (1) .....

(2) Die Hafteinlagen der Kommanditisten sind gleich ihrer vorstehend genannten Gesellschaftsanteile. Die Einlagen sind voll bezahlt.