BFH - Urteil vom 03.03.1988
IV R 62/87
Normen:
EStG (1979) § 14a Abs. 4 ; EStG (1986) § 14a Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 111
BStBl II 1988, 608
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 03.03.1988 (IV R 62/87) - DRsp Nr. 1996/12976

BFH, Urteil vom 03.03.1988 - Aktenzeichen IV R 62/87

DRsp Nr. 1996/12976

»Eine Abfindung weichender Erben i. S. des § 14 a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 lit. a EStG (1979) liegt auch dann vor, wenn Abkömmlinge, die bei gesetzlicher Erbfolge (im Erbfall) gesetzliche Erben wären, vor der Hofübernahme durch den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder beim Erbfall selbst, aber im sachlichen Zusammenhang mit ihr mit dem Preis aus der Veräußerung eines Betriebsgrundstücks abgefunden werden.«

Normenkette:

EStG (1979) § 14a Abs. 4 ; EStG (1986) § 14a Abs. 4 ;

Gründe:

I. Im Streitjahr 1980 gründeten die Kläger und Revisionskläger (Kläger) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie bewirtschafteten gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb. Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude und Wohnhaus gehörten den Klägern zu 1 und 2, die im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft leben. Der Kläger zu 3 ist ihr Sohn.