BFH - Urteil vom 03.05.1990 (VII R 41/88) - DRsp Nr. 1996/13607
BFH, Urteil vom 03.05.1990 - Aktenzeichen VII R 41/88
DRsp Nr. 1996/13607
»Art. 2 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich Erstattungs/Erlaß-VO ist nur auf Irrtumsfälle anzuwenden. Sie ist daher unanwendbar, wenn der Steuerpflichtige in der Zollwertanmeldung einen höheren als den vereinbarten Preis mit dem Ziel angegeben hat, die Abfertigung zum freien Verkehr aufgrund einer Genehmigung zu ermöglichen, die die Einhaltung eines Mindestpreises vorausgesetzt hatte (Anschluß an EUGHE 1987, 5119).«