BFH - Urteil vom 03.07.1987
VI R 182/85
Normen:
EStG § 34 Abs. 3 ; EStR (1981) Abschn. 200 Abs. 1 S. 10;
Fundstellen:
BFHE 150, 161
BStBl II 1987, 677
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 03.07.1987 (VI R 182/85) - DRsp Nr. 1996/12612

BFH, Urteil vom 03.07.1987 - Aktenzeichen VI R 182/85

DRsp Nr. 1996/12612

»Erstreckte sich eine nachträglich entlohnte Tätigkeit über mehrere Kalenderjahre, so kann der Steuerpflichtige zum Zwecke der Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG aus der Gesamtzahl dieser Jahre drei Veranlagungszeiträume auswählen. An die von der Finanzverwaltung in Abschn. 200 Abs. 1 S. 10 EStR angeordnete Begrenzung auf die letzten zehn Jahre einschließlich des Kalenderjahrs des Zuflusses ist er dabei nicht gebunden (Anschluß an das BFH-Urteil vom 22.11.1974 VI R 64/71, BFHE 114, 408, BStBl II 1975, 328).«

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 3 ; EStR (1981) Abschn. 200 Abs. 1 S. 10;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Angestellter. Im Streitjahr 1981 erhielt er für seine 25-jährige Betriebszugehörigkeit eine Jubiläumszuwendung, deren steuerpflichtiger Teil 30.978 DM betrug. Er beantragte, diese Zuwendung mit jeweils 1/3 zum Zwecke der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die Kalenderjahre 1960, 1964 und 1965, hilfsweise auf die Jahre 1973, 1974 und 1977 zu verteilen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) berechnete die Einkommensteuer 1981 unter Verteilung der Jubiläumszuwendung entsprechend dem Hilfsantrag.