BFH - Urteil vom 03.08.1988
I R 157/84
Normen:
EStDV § 74 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 ; HGB (a.F.) § 39 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 321
BStBl II 1988, 321
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 03.08.1988 (I R 157/84) - DRsp Nr. 1996/13157

BFH, Urteil vom 03.08.1988 - Aktenzeichen I R 157/84

DRsp Nr. 1996/13157

»Gekaufte Waren gehören wirtschaftlich zum Vermögen des Kaufmanns, sobald er die Verfügungsmacht in Gestalt des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes an ihnen erlangt hat.«

Normenkette:

EStDV § 74 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 ; HGB (a.F.) § 39 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schwimmende Ware aktivieren und für die Ware eine Preissteigerungsrücklage nach § 74 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) bilden durfte.

1. Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche GmbH, deren Geschäftsgegenstand den Handel mit Rohkaffee umfaßt. Das Wirtschaftsjahr der GmbH endete jeweils am 30. Juni.

2. a) Die Klägerin kaufte am 10. Mai 1976 631 Sack abessinischen Rohkaffee für 112.822,80 Dollar (im Wert von 289.954,59 DM)"FOB Djibuti, netto Verschiffungsgewicht" (Partie I). Am 26. Mai 1976 verkaufte sie die Ware "FOB Djibuti oder Assab, Abladegewicht" an die Firma A in Bremen weiter. In der hierüber ausgestellten Verkaufsbestätigung heißt es u.a. "Die Partie wird von den Verkäufern als Bestand per 30.6.76 im Sinne der steuerlichen Abschreibungsgesetze geführt".