BFH - Urteil vom 03.08.1988
II R 210/85
Normen:
GrEStG (1983) § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG Bremen § 11 Abs. 1 Nr. 1 ; StBauFG § 25 Abs. 6, § 35 Abs. 1, 5, 6, § 41 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 158
BStBl II 1988, 900
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Urteil vom 03.08.1988 (II R 210/85) - DRsp Nr. 1996/13118

BFH, Urteil vom 03.08.1988 - Aktenzeichen II R 210/85

DRsp Nr. 1996/13118

»Beim Kauf eines in einem Sanierungsgebiet belegenen unbebauten Grundstücks von einem Sanierungsträger gegen einen Kaufpreis, der dem Verkehrswert entspricht, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanierungsgebiet ergibt, ist der volle Kaufpreis auch dann Besteuerungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, wenn als Teil des Kaufpreises der Betrag gesondert ausgewiesen wird, der nach § 35 Abs. 6 StBauFG an die Gemeinde abzuführen oder mit ihr zu verrechnen ist.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG Bremen § 11 Abs. 1 Nr. 1 ; StBauFG § 25 Abs. 6, § 35 Abs. 1, 5, 6, § 41 ;

Gründe:

I. Der Kläger kaufte durch notariellen Vertrag vom 1. Februar 1980 von der A-GmbH ein unbebautes Grundstück in Bremen, das in einem Sanierungsgebiet nach dem Städtebauförderungsgesetz (StBauFG) gelegen war. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) handelte die GmbH als Treuhänderin für die Stadtgemeinde Bremen, woraus nach Sachlage zu schließen ist, daß die GmbH treuhänderische Sanierungsträgerin i.S. des § 35 Abs. 1 StBauFG war. Im § 3 des Kaufvertrages hieß es, daß sich die Gegenleistung gemäß Gutachten vom 4. Dezember 1979 zusammensetze aus dem Verkehrswert nach § 23 StBauFG und aus dem Ausgleichsbetrag nach § 41 ; der letztere Betrag werde zinslos auf zehn Jahre in der Art gestundet, daß jährlich ein Betrag von 1 v.H. zu tilgen sei.