Gründe:
I. Der Kläger kaufte durch notariellen Vertrag vom 1. Februar 1980 von der A-GmbH ein unbebautes Grundstück in Bremen, das in einem Sanierungsgebiet nach dem Städtebauförderungsgesetz (StBauFG) gelegen war. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) handelte die GmbH als Treuhänderin für die Stadtgemeinde Bremen, woraus nach Sachlage zu schließen ist, daß die GmbH treuhänderische Sanierungsträgerin i.S. des § 35 Abs. 1 StBauFG war. Im § 3 des Kaufvertrages hieß es, daß sich die Gegenleistung gemäß Gutachten vom 4. Dezember 1979 zusammensetze aus dem Verkehrswert nach § 23 StBauFG und aus dem Ausgleichsbetrag nach § 41 ; der letztere Betrag werde zinslos auf zehn Jahre in der Art gestundet, daß jährlich ein Betrag von 1 v.H. zu tilgen sei.