BFH - Urteil vom 03.08.1990 (VI R 22/89) - DRsp Nr. 1996/10826
BFH, Urteil vom 03.08.1990 - Aktenzeichen VI R 22/89
DRsp Nr. 1996/10826
»Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2EStG (§ 40a Abs. 3EStG 1990) ist nicht zulässig, wenn der Betrieb kraft Tätigkeit aus dem Kreis der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13 Abs. 1 Nrn. 1-4 EStG ausgeschieden ist und gewerbliche Einkünfte erzielt. Etwas anderes gilt auch nicht für Neben- oder Teilbetriebe, die für sich allein die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfüllen würden.«