BFH - Urteil vom 03.10.1985
IV R 144/84
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, §§ 7, 18 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 145
BStBl II 1986, 142

BFH - Urteil vom 03.10.1985 (IV R 144/84) - DRsp Nr. 1996/10238

BFH, Urteil vom 03.10.1985 - Aktenzeichen IV R 144/84

DRsp Nr. 1996/10238

»Von den Anschaffungskosten für die Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind keine AfA zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft eine der Art nach freiberufliche Tätigkeit ausübt und sich in den Anschaffungskosten für die Anteile ein Praxiswert der Kapitalgesellschaft niedergeschlagen hat, ein Durchgriff ist unzulässig.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, §§ 7, 18 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater. Seit 1. Januar 1978 steht der Kläger in einem Dienstverhältnis z u einer GmbH und bezieht hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben ist er in geringem Umfange selbständig als Ste uerberater tätig; seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit ermittelt der Kläger nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG ).