BFH - Urteil vom 03.10.1985
VI R 129/82
Normen:
EStG (1975) § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 4, 5 ; LStR (1975) Abschn. 25, 27;
Fundstellen:
BFHE 145, 513
BStBl II 1986, 369
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 03.10.1985 (VI R 129/82) - DRsp Nr. 1996/10317

BFH, Urteil vom 03.10.1985 - Aktenzeichen VI R 129/82

DRsp Nr. 1996/10317

»1. Verheiratete Arbeitnehmer, die mit Gleisbauarbeiten beschäftigt sind und in einem Gleisbauzug der Deutschen Bundesbahn wohnen, haben dort die Woche über eine zweite Wohnung. Es können insoweit die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG erfüllt sein. 2. Dienstreisen hätten diese Arbeitnehmer nur, wenn sie mehr als 15 Kilometer von ihrer Unterkunft entfernt zu Gleisbauarbeiten eingesetzt würden und diese Einsatzstellen nicht als regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des Abschn. 25 Abs. 2 LStR (1975) zu werten wären.«

Normenkette:

EStG (1975) § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 4, 5 ; LStR (1975) Abschn. 25, 27;

Gründe: