BFH - Urteil vom 03.10.1985
VI R 168/84
Normen:
EStG (1981) § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; LStR (1981) Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 449
BStBl II 1986, 95
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 03.10.1985 (VI R 168/84) - DRsp Nr. 1996/10168

BFH, Urteil vom 03.10.1985 - Aktenzeichen VI R 168/84

DRsp Nr. 1996/10168

»1. Benutzt die Familie des Arbeitnehmers neben einer Wohnung am Arbeitsort (Erstwohnung) an den Wochenenden und in den Schulferien der Kinder eine weiter entfernt liegende Wohnung (Zweitwohnung), so stellt nur die Erstwohnung, nicht aber die Zweitwohnung in der Regel den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers dar. Aufwendungen für Fahrten von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte sind daher nur insoweit nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen, als sie bei Fahrten von der Erstwohnung aus entstanden wären. 2. Soweit Fahrten von der nicht den Lebensmittelpunkt bildenden, weiter entfernten Zweitwohnung zur Arbeitsstätte zu einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden führen, kann der Arbeitnehmer keinen pauschalen Verpflegungsmehraufwand von 3 DM nach Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 1 LStR 1981 geltend machen.«

Normenkette:

EStG (1981) § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; LStR (1981) Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: