BFH - Urteil vom 03.10.1989
VIII R 184/85
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 (in der bis 1985 geltenden Fassung), § 7 ;
Fundstellen:
BB 1990, 334
BFHE 158, 385
BStBl II 1990, 319
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 03.10.1989 (VIII R 184/85) - DRsp Nr. 1996/10680

BFH, Urteil vom 03.10.1989 - Aktenzeichen VIII R 184/85

DRsp Nr. 1996/10680

»Der Gewinn aus der Veräußerung eines zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehörenden Wirtschaftsguts, das dem notwendigen Privatvermögen der Gesellschaft (der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit) zuzurechnen ist, ist auch bei der Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 (in der bis 1985 geltenden Fassung), § 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG. Sie erwarb 1955 ein Wohngebäude, das in der Folgezeit ausschließlich von Gesellschaftern der KG bewohnt wurde. 1978 veräußerte die KG das Gebäude für 280.000 DM. Das Gebäude ist bis zu seiner Veräußerung als Betriebsvermögen behandelt worden. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung kamen die Beteiligten übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß das Gebäude notwendiges Privatvermögen sei. Das Gebäude wurde deshalb zum 31. Dezember 1978 erfolgsneutral ausgebucht. Der Veräußerungsgewinn von 239.649 DM wurde bei der Gewinnfeststellung 1978 nicht erfaßt.