I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG. Sie erwarb 1955 ein Wohngebäude, das in der Folgezeit ausschließlich von Gesellschaftern der KG bewohnt wurde. 1978 veräußerte die KG das Gebäude für 280.000 DM. Das Gebäude ist bis zu seiner Veräußerung als Betriebsvermögen behandelt worden. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung kamen die Beteiligten übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß das Gebäude notwendiges Privatvermögen sei. Das Gebäude wurde deshalb zum 31. Dezember 1978 erfolgsneutral ausgebucht. Der Veräußerungsgewinn von 239.649 DM wurde bei der Gewinnfeststellung 1978 nicht erfaßt.
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