I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) -ein Arzt- war Eigentümer von 34 im Gebiet der Gemeinde A liegenden Grundstücken. Die Grundstücke wurden für Zwecke einer Privatkrankenanstalt benutzt, für die dem Kläger eine Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO) erteilt worden war. Die Privatkrankenanstalt erfüllte die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 und 3 der inzwischen außer Kraft getretenen Gemeinnützigkeitsverordnung (vgl. jetzt § 67 der Abgabenordnung -
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