BFH - Urteil vom 04.05.1990
VI R 144/85
Normen:
EStG (1979) § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1762
BB 1990, 2169
BFHE 160, 532
BStBl II 1990, 856
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 04.05.1990 (VI R 144/85) - DRsp Nr. 1996/13599

BFH, Urteil vom 04.05.1990 - Aktenzeichen VI R 144/85

DRsp Nr. 1996/13599

»1. Die Grundsätze für die Berücksichtigung von Werbungskosten wegen Tätigkeiten an ständig wechselnden Einsatzstellen gelten auch für Auszubildende, wenn keine Ausbildungsstätte nach den Umständen des Falles als dauerhafter Mittelpunkt der Ausbildungstätigkeit angesehen werden kann (Änderung der Rechtsprechung). 2. Mit dem planmäßigen Antritt der jeweils nächsten Ausbildungsstätte sind in einem solchen Fall keine Dienstreisen verbunden.«

Normenkette:

EStG (1979) § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann war im Streitjahr 1979 bis einschließlich Juli im Hauptzollamt A tätig. Mit Wirkung vom 1. August 1979 wurde er an das Hauptzollamt B versetzt, um eine 36 Monate dauernde Ausbildung zu durchlaufen. Vom 28. August 1979 bis 2. April 1980 war er zum Einführungslehrgang an die Fachhochschule C abgeordnet.