BFH - Urteil vom 04.05.1990
VI R 156/86
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1762
BB 1990, 2171
BFHE 160, 538
BStBl II 1990, 861
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 04.05.1990 (VI R 156/86) - DRsp Nr. 1996/13600

BFH, Urteil vom 04.05.1990 - Aktenzeichen VI R 156/86

DRsp Nr. 1996/13600

»1. Wird ein Finanzanwärter von seinem als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehenden Ausbildungs-Finanzamt vorübergehend an eine andere Ausbildungsstätte abgeordnet, so können für die ersten drei Monate auch dann Dienstreisegrundsätze zur Anwendung kommen, wenn die auswärtige Ausbildung länger als drei Monate dauern soll. 2. Ein fünfmonatiger Kurs, der lediglich durch zweiwöchige Osterferien unterbrochen wird, ist hinsichtlich der Anwendung von Dienstreiseregeln als Einheit zu behandeln.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 4 ;

Gründe:

Der ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1983 als Finanzanwärter dem Finanzamt A zur Ausbildung zugeteilt. Vom 5. Januar bis 18. März 1983 und vom 5. April bis 8. Juni 1983 war er an die Fachhochschule für Finanzen in B abgeordnet.