BFH - Urteil vom 04.07.1985
IV R 136/83
Normen:
AO § 161 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 180 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 142
BStBl II 1985, 576
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 04.07.1985 (IV R 136/83) - DRsp Nr. 1996/10093

BFH, Urteil vom 04.07.1985 - Aktenzeichen IV R 136/83

DRsp Nr. 1996/10093

»1. Auf die gesonderte Feststellung des gemeinschaftlich erzielten Gewinns von Landwirts-Eheleuten kann verzichtet werden, sofern es sich um einen Fall von geringerer Bedeutung handelt. 2. Zum Hinweis auf die Buchführungspflicht bei Schätzungslandwirten unter der Geltung der AO

Normenkette:

AO § 161 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 180 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) leben in Gütergemeinschaft. Sie haben zum 1. März 1973 die 79,26 ha große Land- und Forstwirtschaft der Eltern des Klägers übernommen. Der Einheitswert zum 1. Januar 1964 betrug 135.500 DM und wurde zum 1. Januar 1974 auf 165.400 DM fortgeschrieben. Die Kläger führten keine Bücher; ihr Gewinn wurde jeweils geschätzt und in den Einkommensteuerveranlagungen berücksichtigt. In den Veranlagungszeiträumen 1973 bis 1976 wurden Gewinne von 20.019 DM, 27.026 DM, 58.132 DM und 51.329 DM angesetzt. Für das Jahr 1977 erklärten die Kläger erstmals einen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Durchschnittsätzen ermittelten Gewinn. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) folgte dem nicht, sondern ging im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1977 von einem auf 52.184 DM geschätzten Gewinn aus. Einspruch und Klage blieben erfolglos.