I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) leben in Gütergemeinschaft. Sie haben zum 1. März 1973 die 79,26 ha große Land- und Forstwirtschaft der Eltern des Klägers übernommen. Der Einheitswert zum 1. Januar 1964 betrug 135.500 DM und wurde zum 1. Januar 1974 auf 165.400 DM fortgeschrieben. Die Kläger führten keine Bücher; ihr Gewinn wurde jeweils geschätzt und in den Einkommensteuerveranlagungen berücksichtigt. In den Veranlagungszeiträumen 1973 bis 1976 wurden Gewinne von 20.019 DM, 27.026 DM, 58.132 DM und 51.329 DM angesetzt. Für das Jahr 1977 erklärten die Kläger erstmals einen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Durchschnittsätzen ermittelten Gewinn. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) folgte dem nicht, sondern ging im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1977 von einem auf 52.184 DM geschätzten Gewinn aus. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
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