BFH - Urteil vom 04.07.1989 (VIII R 217/84) - DRsp Nr. 1996/10556
BFH, Urteil vom 04.07.1989 - Aktenzeichen VIII R 217/84
DRsp Nr. 1996/10556
»Ist vom Betriebsfinanzamt ein Verlust aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, so bindet diese Feststellung das Wohnsitzfinanzamt nicht nur für das Jahr der Entstehung des Verlustes, sondern auch für die folgenden Jahre hinsichtlich des Verlustabzugs. Wird die Feststellung vom Betriebsfinanzamt geändert, so sind auch die Einkommensteuerveranlagungen, die auf der Feststellung beruhen, zu ändern.«