BFH - Urteil vom 04.08.1987
VII R 169/85
Normen:
StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 2, § 58 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 272
BStBl II 1987, 790
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Urteil vom 04.08.1987 (VII R 169/85) - DRsp Nr. 1996/12636

BFH, Urteil vom 04.08.1987 - Aktenzeichen VII R 169/85

DRsp Nr. 1996/12636

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit dem Beruf des Steuerberaters nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen vereinbar ist und daß es sich dabei um eine abschließende Aufzählung handelt.«

Normenkette:

StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 2, § 58 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Arbeitnehmer im Lektorat eines steuerrechtlichen Verlages tätig. Im Jahre 1984 bestand er die Steuerberaterprüfung. Er beantragte daraufhin beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Senator für Finanzen -SenFin-) die Bestellung zum Steuerberater und teilte auf Nachfrage mit, daß er die Tätigkeit als Arbeitnehmer im Lektorat weiterhin ausüben werde. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1984 lehnte der SenFin die Bestellung zum Steuerberater ab.

Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.

II. Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Dem Kläger ist die Bestellung zum Steuerberater zu Recht versagt worden (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 DVStB, § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG).