BFH - Urteil vom 04.10.1988
VII R 59/86
Normen:
AO (1977) § 287 Abs. 1 ; GG Art. 13 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 435
BStBl II 1989, 435
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 04.10.1988 (VII R 59/86) - DRsp Nr. 1996/13178

BFH, Urteil vom 04.10.1988 - Aktenzeichen VII R 59/86

DRsp Nr. 1996/13178

»1. Das bloße Betreten und Besichtigen von Geschäfts- oder Betriebsräumen des Steuerpflichtigen durch Vollziehungsbeamte des FA ist auch ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluß zulässig. Das gilt auch für das Verweilen in diesen Räumen mit der Absicht, nach erfolgloser Zahlungsaufforderung zu einer Sachpfändung zu schreiten. 2. Die Pfändung von offen ausgelegten Waren oder Gegenständen, die für die Vollziehungsbeamten ohne weiteres Nachforschen zugänglich sind, stellt noch keine Durchsuchungshandlung i. S. von Art. 13 Abs. 2 GG dar. Durchsuchungshandlungen, für die es einer richterlichen Anordnung bedarf, liegen erst dann vor, wenn die zu pfändenden Gegenstände aus Schränken, Schubladen oder ähnlichen, den Vollziehungsbeamten nicht ohne weiteres zugänglichen Behältnissen oder Orten entnommen werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 287 Abs. 1 ; GG Art. 13 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die einen Handel mit Gebrauchtwaren betreibt, beantragte vor dem Finanzgericht (FG) erfolgreich die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen durch den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-).