BFH - Urteil vom 04.10.1988
VIII R 168/83
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 389
BStBl II 1989, 299
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 04.10.1988 (VIII R 168/83) - DRsp Nr. 1996/13303

BFH, Urteil vom 04.10.1988 - Aktenzeichen VIII R 168/83

DRsp Nr. 1996/13303

»Wird im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs ein Zwischenkredit aufgenommen und dient dieser teilweise dazu, eine Bauspareinlage mit dem Ziel zu erbringen, nach Zuteilung des Bausparvertrags den Zwischenkredit abzulösen, so unterliegen der Zwischenkredit und die darauf entfallenden Schuldzinsen in vollem Umfang den Hinzurechnungsvorschriften der §§ 8 Nr. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG. Eine Verrechnung mit der Bauspareinlage und den dafür erhaltenen Guthabenzinsen findet nicht statt.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: