I. Die Beteiligten streiten um die Grundsteuerfreiheit für ein Grundstück, das die Klägerin, die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik), als Eigentümerin 1974 dem Staat X zur Nutzung überlassen hat. Grund hierfür war eine Vereinbarung über die gegenseitige Überlassung von Grundstücken zur Errichtung der Gebäudekomplexe der beiderseitigen Botschaften, welche das Auswärtige Amt der Klägerin durch Verbalnote gegenüber der Botschaft des Staates X bestätigt hatte.
Beim beklagten Finanzamt (FA) beantragte die Klägerin, zum 1. Januar 1975 den das Grundstück betreffenden Einheitswertbescheid und den Grundsteuermeßbescheid aufzuheben.
Das FA lehnte diese Anträge ab. Die Einsprüche wies es zurück. Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) die ablehnenden Bescheide des FA und die Einspruchsentscheidungen auf. Es verpflichtete das FA, zum 1. Januar 1975 den Einheitswertbescheid und den Grundsteuermeßbescheid aufzuheben.
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