BFH - Urteil vom 04.10.1989
II R 49/87
Normen:
GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 ;
Fundstellen:
BB 1990, 200
BFHE 159, 205
BStBl II 1990, 189
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 04.10.1989 (II R 49/87) - DRsp Nr. 1996/13392

BFH, Urteil vom 04.10.1989 - Aktenzeichen II R 49/87

DRsp Nr. 1996/13392

»Grundbesitz, den eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer diplomatischen Beziehungen einem fremden Staat zur Errichtung eines Botschaftsgebäudes zur Verfügung stellt, ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG von der Grundsteuer befreit.«

Normenkette:

GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Grundsteuerfreiheit für ein Grundstück, das die Klägerin, die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik), als Eigentümerin 1974 dem Staat X zur Nutzung überlassen hat. Grund hierfür war eine Vereinbarung über die gegenseitige Überlassung von Grundstücken zur Errichtung der Gebäudekomplexe der beiderseitigen Botschaften, welche das Auswärtige Amt der Klägerin durch Verbalnote gegenüber der Botschaft des Staates X bestätigt hatte.

Beim beklagten Finanzamt (FA) beantragte die Klägerin, zum 1. Januar 1975 den das Grundstück betreffenden Einheitswertbescheid und den Grundsteuermeßbescheid aufzuheben.

Das FA lehnte diese Anträge ab. Die Einsprüche wies es zurück. Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) die ablehnenden Bescheide des FA und die Einspruchsentscheidungen auf. Es verpflichtete das FA, zum 1. Januar 1975 den Einheitswertbescheid und den Grundsteuermeßbescheid aufzuheben.