BFH - Urteil vom 04.10.1989
II R 72/86
Normen:
BewG §§ 10, 109 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 158, 450
BStBl II 1989, 962
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 04.10.1989 (II R 72/86) - DRsp Nr. 1996/10693

BFH, Urteil vom 04.10.1989 - Aktenzeichen II R 72/86

DRsp Nr. 1996/10693

»Sogenannte Bauzeitzinsen (eigene Finanzierungskosten) haben bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens keinen Einfluß auf den Teilwert der betreffenden finanzierten Wirtschaftsgüter.«

Normenkette:

BewG §§ 10, 109 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob sog. Bauzeitzinsen bei der Einheitsbewertung den Teilwert von Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens beeinflussen.

Die Klägerin hatte u.a. in den Jahren 1970 bis 1973 den Bau solcher Wirtschaftsgüter mit Krediten finanziert und die hierfür gezahlten Zinsen (Bauzeitzinsen) in ihren Bilanzen bei den Sachanlagen aktiviert. In ihren Vermögensaufstellungen zum 1. Januar 1971 bis 1974 setzte sie dagegen diese Zinsbeträge bei dem Anlagevermögen nicht mit an.

Das beklagte Finanzamt (FA) war der Auffassung, die Zinsen seien auch bei der Einheitsbewertung für die Bemessung des Teilwertes nach § 10 und § 109 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu berücksichtigen. Es stellte den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1. Januar 1971 bis 1974 dementsprechend fest. Auf dieser Grundlage erhob es auch die Vermögensteuer für die Jahre 1971 bis 1974.

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt das FA, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.