BFH - Urteil vom 04.10.1989
VI R 44/88
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 272
BB 1990, 614
BFHE 158, 527
BStBl II 1990, 321
NJW 1990, 1318
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 04.10.1989 (VI R 44/88) - DRsp Nr. 1996/10708

BFH, Urteil vom 04.10.1989 - Aktenzeichen VI R 44/88

DRsp Nr. 1996/10708

»1. Der Senat hält daran fest, daß die Gründung eines doppelten Haushalts dann beruflich veranlaßt ist, wenn beide Ehegatten bereits vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, an ihren Beschäftigungsorten wohnten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben. 2. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Ehegatten schon vor der Eheschließung zusammengelebt und die spätere Familienwohnung an einem der beiden Beschäftigungsorte gemeinsam bewohnt haben.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebten seit 1975 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen in W. Der Kläger beteiligte sich finanziell und auch persönlich am gemeinsamen Haushalt. Seit 1978 war die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt. Seit 1981 sind die Kläger verlobt, seit März 1985 verheiratet.

Die Kläger beziehen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger war seit 1978 bei der Firma M in Z beschäftigt. Im Jahre 1983 nahm er eine Tätigkeit bei der Hauptniederlassung des Unternehmens in D an, weil sein Geschäftsbereich in Z nicht mehr fortgeführt wurde. Er bemüht sich jedoch, eine seiner Ausbildung entsprechende Stellung in der Nähe von Z zu finden.