BFH - Urteil vom 04.10.1990
X R 54/90
Normen:
EStG §§ 7b, 10e, 52 Abs. 21 S. 4;
Fundstellen:
BB 1991, 470
BB 1991, 671
BFHE 163, 36
BStBl II 1991, 221
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 04.10.1990 (X R 54/90) - DRsp Nr. 1996/10842

BFH, Urteil vom 04.10.1990 - Aktenzeichen X R 54/90

DRsp Nr. 1996/10842

»Die Gleichstellung der Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 und 2 EStG mit den erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG10e Abs. 4 S. 3 EStG) gilt auch für die den erhöhten Absetzungen entsprechenden Beträge, die gemäß § 52 Abs. 21 S. 4 EStG wie Sonderausgaben abgezogen werden. Daher können Ehegatten, die für ein Einfamilienhaus den Sonderausgabenabzug nach § 52 Abs. 21 S. 4 EStG in Anspruch nehmen, nicht gleichzeitig für eine mit dem Einfamilienhaus räumlich zusammenhängende Garage einen Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 2 EStG erhalten (§ 10 e Abs. 4 S. 2 und 3 EStG).«

Normenkette:

EStG §§ 7b, 10e, 52 Abs. 21 S. 4;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Sie werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Sie erwarben 1986 ein Einfamilienhaus, für das sie erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nahmen. Von 1987 an zogen sie die den erhöhten Absetzungen entsprechenden Beträge gemäß § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG wie Sonderausgaben ab.