BFH - Urteil vom 04.12.1985
II R 142/84
Normen:
AO (1977) § 42 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 242
BStBl II 1986, 190
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 04.12.1985 (II R 142/84) - DRsp Nr. 1996/10257

BFH, Urteil vom 04.12.1985 - Aktenzeichen II R 142/84

DRsp Nr. 1996/10257

»Die Übertragung sämtlicher Anteile an einer (nur) Grundbesitz haltenden GbR unterliegt auch dann als Steuerumgehung der Grunderwerbsteuer, wenn der Grundbesitz nach wie vor demselben Unternehmen dient (Anschluß an das BFH-Urteil vom 19. März 1980 II R 23/77, BFHE 130, 422, BStBl II 1980, 598).«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 7. Dezember 1979 erwarben die Kläger für insgesamt X DM sämtliche Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), indem jeder der Kläger einen Anteil der beiden bisherigen Gesellschafter übernahm und diese damit aus der Gesellschaft ausschieden. Einziges Vermögen der Gesellschaft war zu diesem Zeitpunkt ein Grundstück mit Gebäude, in welchem eine Autoreparaturwerkstatt und der Handel mit Kfz einer bestimmten Marke betrieben wurden. (Ein Mehrfamilienhausgrundstück hatten die Veräußerer der Anteile unmittelbar vor deren Veräußerung aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen und zurückbehalten.) Das Grundstück war an eine GmbH & Co. KG verpachtet, welche den vorgenannten Betrieb (Autoreparaturwerkstatt und Kfz-Handel) unterhielt. Diesen Betrieb erwarb der Kläger zu 1 mit Vertrag vom selben Tag, so daß er nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nunmehr Alleininhaber war.