BFH - Urteil vom 04.12.2001
III R 47/00
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 435
BFHE 197, 233
BStBl II 2002, 195
DB 2002, 512
NJW 2002, 1367
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 04.12.2001 (III R 47/00) - DRsp Nr. 2002/2319

BFH, Urteil vom 04.12.2001 - Aktenzeichen III R 47/00

DRsp Nr. 2002/2319

»Der Abzugsbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG mindert sich nur dann um Ausbildungshilfen, die das Kind anlässlich einer Ausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes bezogen hat, wenn die Ausbildungshilfe Leistungen abdeckt, zu denen die Eltern gesetzlich verpflichtet sind.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, machten im Streitjahr 1997 für ihren am 18. September 1968 geborenen Sohn M Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Höchstbetrag von 12 000 DM geltend. M hatte im Streitjahr an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teilgenommen, für die er Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bezog. Nach dem Bewilligungsbescheid vom 8. Juni 1995 waren ihm vom Arbeitsamt nach § 45 AFG81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch -- SGB III --) in der Zeit vom 3. April 1995 bis 31. März 1998 insgesamt 26 477 DM bewilligt worden. Hiervon entfielen 18 909 DM auf Lehrgangsgebühren, 7 328 DM auf Fahrtkosten und 240 DM auf Arbeitskleidung. Die Lehrgangsgebühren wurden vom Arbeitsamt übernommen und mit dem Maßnahmeträger unmittelbar abgerechnet.