I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, machten im Streitjahr 1997 für ihren am 18. September 1968 geborenen Sohn M Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Höchstbetrag von 12 000 DM geltend. M hatte im Streitjahr an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teilgenommen, für die er Leistungen nach dem
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