BFH - Urteil vom 05.02.1988
III R 21/87
Normen:
EStG (1981) § 33a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 19
BStBl II 1988, 579
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 05.02.1988 (III R 21/87) - DRsp Nr. 1996/12957

BFH, Urteil vom 05.02.1988 - Aktenzeichen III R 21/87

DRsp Nr. 1996/12957

»Für ein Kind geschiedener oder getrennt lebender Eltern ist ein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung nur zu gewähren, wenn das Kind aus dem Haushalt beider Elternteile (räumlich und hauswirtschaftlich) ausgegliedert ist.«

Normenkette:

EStG (1981) § 33a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit dem 11. Juli 1979 geschieden. Aus der Ehe ist u.a. der am 21. Juni 1964 geborene Sohn B hervorgegangen. Das Sorgerecht über ihn soll nach dem Vortrag im Klageverfahren dem Kläger übertragen worden sein. B wohnte im Streitjahr 1981 vom 1. September bis zum 31. Dezember (gleichwohl) bei seiner Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Klägers, in A. Der Kläger selbst hatte seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -FA-) beibehalten. Er bezog für B während des ganzen Jahres 1981 Kindergeld.