Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in Berlin (West) eine Druckerei. Im Streitjahr 1979 erwarb sie vier Disketten, auf denen 19 verschiedene Schriftarten gespeichert sind. Mit Hilfe der Disketten stellt die Klägerin Druckschriften im Wege des Fotosatzes her.
Mit endgültigem Bescheid vom 2. April 1980 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Berlinzulage gemäß §
Gegen das Urteil wendet sich das FA mit der Revision.
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