BFH - Urteil vom 05.02.1988
III R 49/83
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 153, 269
BStBl II 1988, 737
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 05.02.1988 (III R 49/83) - DRsp Nr. 1996/13014

BFH, Urteil vom 05.02.1988 - Aktenzeichen III R 49/83

DRsp Nr. 1996/13014

»Computerprogramme mit Beständen von Daten, die allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind (z. B. mit Zahlen und Buchstaben) können materielle Wirtschaftsgüter sein.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in Berlin (West) eine Druckerei. Im Streitjahr 1979 erwarb sie vier Disketten, auf denen 19 verschiedene Schriftarten gespeichert sind. Mit Hilfe der Disketten stellt die Klägerin Druckschriften im Wege des Fotosatzes her.

Mit endgültigem Bescheid vom 2. April 1980 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Berlinzulage gemäß § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) fest. Dabei versagte das FA die Zulage für die streitigen Disketten mit der Begründung, daß es sich dabei um immaterielle Wirtschaftsgüter handele. Dagegen hatte die Klage Erfolg. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1983, 438 abgedruckt.

Gegen das Urteil wendet sich das FA mit der Revision.