BFH - Urteil vom 05.04.1990
VII R 2/89
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2 ; EStG § 36 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
BB 1990, 1697
BB 1990, 1966
BFHE 160, 400
BStBl II 1990, 719
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 05.04.1990 (VII R 2/89) - DRsp Nr. 1996/13570

BFH, Urteil vom 05.04.1990 - Aktenzeichen VII R 2/89

DRsp Nr. 1996/13570

»Das FA wird von seiner Erstattungsverpflichtung gegenüber dem nach materiellem Recht erstattungsberechtigten Ehegatten nicht frei, wenn es in den Fällen der Zusammenveranlagung den Erstattungsbetrag nicht auf das ihm in der Einkommensteuererklärung als Erstattungskonto ausdrücklich benannte Konto des einen Ehegatten, sondern auf ein Konto des anderen Ehegatten überweist.«

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2 ; EStG § 36 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das FA verpflichtet ist, einen sich nach Zusammenveranlagung von Ehegatten ergebenden Erstattungsbetrag auf das in der Steuererklärung angegebene Konto eines der Ehegatten zu überweisen, nachdem es den Betrag bereits auf ein anderes, in der Steuererklärung nicht angegebenes Konto des anderen Ehegatten überwiesen hat.