BFH - Urteil vom 05.06.1985
I R 163/81
Normen:
KStG (1977) § 24;
Fundstellen:
BFHE 144, 163
BStBl II 1985, 634
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Urteil vom 05.06.1985 (I R 163/81) - DRsp Nr. 1996/10098

BFH, Urteil vom 05.06.1985 - Aktenzeichen I R 163/81

DRsp Nr. 1996/10098

»Der Freibetrag gemäß § 24 KStG (1977) steht einer Körperschaft bzw. Personenvereinigung auch dann nicht zu, wenn ihre bei den Empfängern zu Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 EStG gehörenden Leistungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen.«

Normenkette:

KStG (1977) § 24;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist persönlich haftende Gesellschafterin der Firma M-GmbH & Co. KG (KG). Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Geschäftsführung der KG. Kommanditisten der KG sind die Gesellschafter der Klägerin.

Für das Streitjahr ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ein Einkommen der Klägerin von 1.180 DM und setzte die Körperschaftsteuer gemäß § 23 des Körperschaftsteuergesetzes 1977 (KStG 1977) auf 660 DM fest. Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und begehrte den Ansatz des Freibetrags gemäß § 24 KStG 1977.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1981, 466 veröffentlichten Urteil ab.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 24 KStG 1977. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist nicht begründet; das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen.