BFH - Urteil vom 05.06.1985
I R 183/84
Normen:
KStG (a.F.) § 19 Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 144, 353
BStBl II 1986, 84
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 05.06.1985 (I R 183/84) - DRsp Nr. 1996/10145

BFH, Urteil vom 05.06.1985 - Aktenzeichen I R 183/84

DRsp Nr. 1996/10145

»Eine Änderung der Handelsbilanz und des Gewinnverteilungsbeschlusses ist dann nicht willkürlich, wenn die Änderungen dazu dienen, die sich aus dem Übergang zum neuen Körperschaftsteuerrecht ergebenden steuerlichen Nachteile auszugleichen.«

Normenkette:

KStG (a.F.) § 19 Abs. 3;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) -eine GmbH- erzielte in den Geschäftsjahren 1975 und 1976 Steuerbilanzgewinne, die sie zum größten Teil an ihre Gesellschafterin ausschüttete (Gesellschafterbeschlüsse vom 6. Juli 1976 betreffend 1975 und vom 5. Juli 1977 betreffend 1976).

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) veranlagte die Klägerin zur Körperschaftsteuer. Dabei besteuerte er das Einkommen der Streitjahre 1975 und 1976 in Höhe der Ausschüttungen mit dem ermäßigten Körperschaftsteuertarif nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes a.F. (KStG a.F.) in Höhe von 15 v.H. und den Rest des zu versteuernden Einkommens mit dem Regelsteuersatz von 51 v.H. Die Steuerbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.