BFH - Urteil vom 05.06.1985
I R 276/82
Normen:
KStG (a.F.) § 19 Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 144, 348
BStBl II 1986, 81
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 05.06.1985 (I R 276/82) - DRsp Nr. 1996/10144

BFH, Urteil vom 05.06.1985 - Aktenzeichen I R 276/82

DRsp Nr. 1996/10144

»1. Es widerspricht nicht dem handelsrechtlichen Erfordernis nach einem zutreffenden Vermögensausweis, wenn zwischen dem Ende des Wirtschaftsjahres, dessen Reingewinn ausgeschüttet wird, und dem Gewinnverteilungsbeschluß ein längerer Zeitraum liegt. 2. Der Gewinn eines Wirtschaftsjahres kann auch dann noch ausgeschüttet werden, wenn er bereits als Gewinnvortrag in der Bilanz des folgenden Wirtschaftsjahres seinen Niederschlag gefunden hat.«

Normenkette:

KStG (a.F.) § 19 Abs. 3;