BFH - Urteil vom 05.06.1985
I R 289/81
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 57
BStBl II 1985, 619
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 05.06.1985 (I R 289/81) - DRsp Nr. 1996/10071

BFH, Urteil vom 05.06.1985 - Aktenzeichen I R 289/81

DRsp Nr. 1996/10071

»1. Das Darlehen, das ein Gewerbetreibender aufnimmt, um seiner Ehefrau Barmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, damit diese ein Gebäude herstellen und dasselbe an den Gewerbetreibenden vermieten kann, ist als Privat- und nicht als Betriebsschuld des Gewerbetreibenden zu behandeln. 2. Eine Privatschuld kann dadurch in eine Betriebsschuld umgeschuldet werden, daß ein Steuerpflichtiger seinem Betrieb die durch Einnahmen erzielten Barmittel entnimmt und gleichzeitig alle anfallenden Aufwendungen durch Darlehen fremdfinanziert. Eine entsprechende Umschuldung kann auch durch Änderung des Darlehensverwendungszwecks vollzogen werden. Sie ist steuerrechtlich anzuerkennen, wenn die Umschuldungsabsicht des Steuerpflichtigen hinreichend klar nach außen hin in Erscheinung tritt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 ;

Gründe: