BFH - Urteil vom 05.07.1991
III R 3/87
Normen:
FGO § 40 Abs. 1, § 68 ; InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2073
BFHE 165, 144
BStBl II 1991, 854
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 05.07.1991 (III R 3/87) - DRsp Nr. 1996/11131

BFH, Urteil vom 05.07.1991 - Aktenzeichen III R 3/87

DRsp Nr. 1996/11131

»1. § 68 FGO gilt bei der Verpflichtungsklage entsprechend. 2. Tritt ein Steuerpflichtiger während des Begünstigungszeitraumes in einen vor dem 1.12.1974 mit einem inländischen Hersteller geschlossenen Lieferungsvertrag ein, so steht ihm die Konjunkturzulage nach § 4 b InvZulG 1975 auch dann nicht zu, wenn der Erstbesteller ein Ausländer war. 3. Ob zwischen einem in Auftrag gegebenen und dem schließlich gelieferten Seeschiff eine Identität im Sinne des § 4b InvZulG 1975 besteht, ist nach den von der Rechtsprechung zur Beurteilung von Gebäuden entwickelten RechtsgrundS.n zu entscheiden.«

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 1, § 68 ; InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I.

1. Am 20. Dezember 1972 schloß eine ausländische Schwestergesellschaft der (inländischen) Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die A, mit der B-Fabrik (B), einen Vertrag über den Bau eines Großraumtankers mit allem Zubehör ab; der Auftrag lief unter der Bau-Nr.... - Turbinentankschiff (TTS) "C". Der Grundpreis des Schiffes betrug ... Millionen DM.