I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erklärte mit Schreiben vom 24. November 1982 die Aufrechnung gegen einen Steuererstattungsanspruch des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus der Einkommensteuerveranlagung 1981 in Höhe von 2.539 DM mit rückständiger Umsatzsteuer 1977. Die Umsatzsteueransprüche, die auf dem Betrieb einer Gaststätte durch den Kläger im Bezirk des FA N (Rheinland-Pfalz) beruhen, waren zuvor durch Vereinbarung vom 8. November 1982 zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der Freien Hansestadt Bremen -beide vertreten durch die Vorsteher der betreffenden FÄ- in Höhe des Steuererstattungsanspruchs des Klägers an die Freie Hansestadt Bremen abgetreten worden. Der Einspruch des Klägers gegen den Abrechnungsbescheid, mit dem das Erlöschen des Erstattungsanspruchs durch die Aufrechnung festgestellt wurde, blieb erfolglos.
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