BFH - Urteil vom 05.09.1989
VII R 33/87
Normen:
AO (1977) § 226 Abs. 4 ; BGB §§ 387 ff., 398 ff.; FVG § 17 Abs. 2 S. 3, 4; GG Art. 108 ;
Fundstellen:
BFHE 158, 120
BStBl II 1989, 1004
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Urteil vom 05.09.1989 (VII R 33/87) - DRsp Nr. 1996/10621

BFH, Urteil vom 05.09.1989 - Aktenzeichen VII R 33/87

DRsp Nr. 1996/10621

»Für den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Dezember 1986 bestimmt sich die für die Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen auf seiten des Fiskus allein nach der Verwaltungshoheit. Die (fehlende) Gegenseitigkeit in diesem Sinne kann nicht durch Abtretung von Steueransprüchen zwischen verschiedenen Hoheitsträgern herbeigeführt werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 226 Abs. 4 ; BGB §§ 387 ff., 398 ff.; FVG § 17 Abs. 2 S. 3, 4; GG Art. 108 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erklärte mit Schreiben vom 24. November 1982 die Aufrechnung gegen einen Steuererstattungsanspruch des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus der Einkommensteuerveranlagung 1981 in Höhe von 2.539 DM mit rückständiger Umsatzsteuer 1977. Die Umsatzsteueransprüche, die auf dem Betrieb einer Gaststätte durch den Kläger im Bezirk des FA N (Rheinland-Pfalz) beruhen, waren zuvor durch Vereinbarung vom 8. November 1982 zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der Freien Hansestadt Bremen -beide vertreten durch die Vorsteher der betreffenden FÄ- in Höhe des Steuererstattungsanspruchs des Klägers an die Freie Hansestadt Bremen abgetreten worden. Der Einspruch des Klägers gegen den Abrechnungsbescheid, mit dem das Erlöschen des Erstattungsanspruchs durch die Aufrechnung festgestellt wurde, blieb erfolglos.