I. Die Beteiligten streiten, nach welchem Maßstab die Kosten für betrieblich genutzte Räume zu ermitteln sind, insbesondere ob und wie ein im Keller gelegener Archivraum in die Berechnung einzubeziehen ist.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr als Buchhalterin nichtselbständig tätig. Daneben unterhielt sie in ihrem selbstgenutzten Einfamilienhaus ein Buchhaltungsbüro.
Die Wohnfläche des Gebäudes beträgt 128,08 qm, die Fläche der darunterliegenden Kellerräume einschließlich Garage ist ebenso groß. Der von der Klägerin als Büro genutzte Raum im Erdgeschoß mißt 20,15 qm. Ein im Keller als Archiv genutzter Raum hat eine Fläche von 15,19 qm, die Garage eine Fläche von 41,04 qm.
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