BFH - Urteil vom 05.09.1990
X R 3/89
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2253
BB 1991, 190
BFHE 161, 549
BStBl II 1991, 389
NJW 1991, 319
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 05.09.1990 (X R 3/89) - DRsp Nr. 1996/10834

BFH, Urteil vom 05.09.1990 - Aktenzeichen X R 3/89

DRsp Nr. 1996/10834

»Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger, betrieblich genutzte Nebenräume in die Kostenberechnung einzubeziehen, so sind die Kosten nach dem Verhältnis des gesamten betrieblich genutzten Bereichs (betrieblich genutzte Haupt- und Nebenräume) zu der Gesamtfläche (Haupt- und Nebenräume) aufzuteilen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten, nach welchem Maßstab die Kosten für betrieblich genutzte Räume zu ermitteln sind, insbesondere ob und wie ein im Keller gelegener Archivraum in die Berechnung einzubeziehen ist.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr als Buchhalterin nichtselbständig tätig. Daneben unterhielt sie in ihrem selbstgenutzten Einfamilienhaus ein Buchhaltungsbüro.

Die Wohnfläche des Gebäudes beträgt 128,08 qm, die Fläche der darunterliegenden Kellerräume einschließlich Garage ist ebenso groß. Der von der Klägerin als Büro genutzte Raum im Erdgeschoß mißt 20,15 qm. Ein im Keller als Archiv genutzter Raum hat eine Fläche von 15,19 qm, die Garage eine Fläche von 41,04 qm.