I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 1979 hauptberuflich ein Konstruktionsbüro für Bauwesen. Zu seinen wesentlichen Tätigkeiten gehörte die Ausarbeitung von Bewehrungsplänen für Ingenieurbüros und Bauunternehmungen sowie die Übernahme von Bauleitungen, Bauüberwachungen und die Wirtschaftlichkeitsplanung von Bauwerken.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) veranlagte den Kläger für das Streitjahr zur Einkommen- und Gewerbesteuer. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, daß er nicht gewerbliche, sondern freiberufliche Einkünfte erziele, und erhob nach erfolglosem Einspruch Klage zum Finanzgericht (FG). Die Klage hatte keinen Erfolg.
Gegen das Urteil des FG wendet sich der Kläger mit der vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die vom 17. Dezember 1980 datierenden Bescheide über Einkommensteuer 1979 und einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1979 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|