BFH - Urteil vom 05.10.1989
IV R 154/86
Normen:
EStG (1979) § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 132
BFHE 158, 409
BStBl II 1990, 73
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 05.10.1989 (IV R 154/86) - DRsp Nr. 1996/10687

BFH, Urteil vom 05.10.1989 - Aktenzeichen IV R 154/86

DRsp Nr. 1996/10687

»Ein Konstrukteur, dessen Arbeit überwiegend in der Fertigung von Bewehrungsplänen besteht, übt keine ingenieurähnliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus.«

Normenkette:

EStG (1979) § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 1979 hauptberuflich ein Konstruktionsbüro für Bauwesen. Zu seinen wesentlichen Tätigkeiten gehörte die Ausarbeitung von Bewehrungsplänen für Ingenieurbüros und Bauunternehmungen sowie die Übernahme von Bauleitungen, Bauüberwachungen und die Wirtschaftlichkeitsplanung von Bauwerken.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) veranlagte den Kläger für das Streitjahr zur Einkommen- und Gewerbesteuer. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, daß er nicht gewerbliche, sondern freiberufliche Einkünfte erziele, und erhob nach erfolglosem Einspruch Klage zum Finanzgericht (FG). Die Klage hatte keinen Erfolg.

Gegen das Urteil des FG wendet sich der Kläger mit der vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die vom 17. Dezember 1980 datierenden Bescheide über Einkommensteuer 1979 und einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1979 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.