BFH - Urteil vom 05.10.1990
III R 100/88
Normen:
BerlinFG §§ 28, 29 (a.F.);
Fundstellen:
BB 1991, 270
BFHE 162, 187
BStBl II 1991, 130
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 05.10.1990 (III R 100/88) - DRsp Nr. 1996/11748

BFH, Urteil vom 05.10.1990 - Aktenzeichen III R 100/88

DRsp Nr. 1996/11748

»Für die Rückforderung einer Zulage nach § 28 BerlinFG vom Arbeitnehmer war bis zum Inkrafttreten des § 29 Abs. 2 S. 5 BerlinFG i.d.F. des sog. Vereinsförderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2212; BStBl 1989, 499) das Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers zuständig.«

Normenkette:

BerlinFG §§ 28, 29 (a.F.);

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Gesellschafter-Geschäftsführer der N-GmbH. Diese zahlte an ihn im Streitjahr (1980) eine Berlinzulage in Höhe von ... DM. Mit Bescheid vom 24. März 1986 forderte das Betriebstätten-Finanzamt der N-GmbH vom Kläger die Berlinzulage in Höhe von ... DM zurück. Unter den Beteiligten sind der Grund und die Höhe des Rückforderungsbescheids unstreitig.

Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger gegen den Rückforderungsbescheid mit der Begründung Klage, das Betriebstätten- Finanzamt seiner Arbeitgeberin sei für die Rückforderung von Berlinzulagen unzuständig. Die Berlinzulage sei eine negative Lohnsteuer, die nur im Rahmen einer geänderten Einkommensteuerveranlagung durch das Wohnsitz-Finanzamt zurückgefordert werden könne.