I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat im Sammelzollverfahren Blutkörperchenzählautomaten sowie Teile davon eingeführt und sie mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung und Angabe ihrer dem Deutschen Gebrauchszolltarif entnommenen Codenummer - Blutkörperchenzählgeräte (Codenummer 901790700) bzw. Teile davon (Codenummer 901790800) - angemeldet.
Eine Überprüfung der Tarifierung der Blutkörperchenzählgeräte (Blutkörperchenzählautomaten und Blutuntersuchungsautomaten) durch die Zollehranstalt der Oberfinanzdirektion ergab, daß die genannten Geräte nicht von der Codenummer 901790700 (bzw. infolge Umstellung des Zolltarifschemas 9017998 00), sondern von der Tarifst. 90.28 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs - GZT - (Codenummer 902859900) erfaßt waren.
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