BFH - Urteil vom 05.11.1991
VII R 64/90
Normen:
FGO §§ 90, 116 Abs. 2, § 119 Nr. 3, § 120 Abs. 2 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 769
BFHE 166, 415
BStBl II 1992, 425
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 05.11.1991 (VII R 64/90) - DRsp Nr. 1996/11308

BFH, Urteil vom 05.11.1991 - Aktenzeichen VII R 64/90

DRsp Nr. 1996/11308

»1. Ein unter dem Vorbehalt des Widerrufs erklärter Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist wirkungslos. 2. Ein Urteil, das ohne mündliche Verhandlung ergeht, obgleich das erforderliche Einverständnis der Beteiligten nicht vorliegt, verletzt das Recht auf Gehör und ist auf entsprechende Rüge aufzuheben, selbst wenn nicht im einzelnen dargelegt wird, was in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden wäre und inwieweit der Vortrag zur Klärung der Sache beigetragen hätte.«

Normenkette:

FGO §§ 90, 116 Abs. 2, § 119 Nr. 3, § 120 Abs. 2 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat im Sammelzollverfahren Blutkörperchenzählautomaten sowie Teile davon eingeführt und sie mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung und Angabe ihrer dem Deutschen Gebrauchszolltarif entnommenen Codenummer - Blutkörperchenzählgeräte (Codenummer 901790700) bzw. Teile davon (Codenummer 901790800) - angemeldet.

Eine Überprüfung der Tarifierung der Blutkörperchenzählgeräte (Blutkörperchenzählautomaten und Blutuntersuchungsautomaten) durch die Zollehranstalt der Oberfinanzdirektion ergab, daß die genannten Geräte nicht von der Codenummer 901790700 (bzw. infolge Umstellung des Zolltarifschemas 9017998 00), sondern von der Tarifst. 90.28 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs - GZT - (Codenummer 902859900) erfaßt waren.