BFH - Urteil vom 05.12.1985
IV R 112/85
Normen:
AO § 217 ; AO (1977) § 162 Abs. 1, 2 ; EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 7 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 145, 537
BStBl II 1986, 390
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 05.12.1985 (IV R 112/85) - DRsp Nr. 1996/10322

BFH, Urteil vom 05.12.1985 - Aktenzeichen IV R 112/85

DRsp Nr. 1996/10322

»Geht ein Schätzungslandwirt von der Schätzung nach Richtsätzen zur Buchführung über, so hat er eine Anfangsbilanz aufzustellen, die das vorhandene Betriebsvermögen ausweist. Dazu sind die Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter, ausgehend von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die übliche AfA, zu schätzen; übliche AfA ist die AfA in gleichen Jahresbeträgen nach einer den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmenden Nutzungsdauer. Für den Zeitraum der Schätzung können weder der Schätzungslandwirt noch die Finanzbehörde eine von den amtlichen AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer geltend machen.«

Normenkette:

AO § 217 ; AO (1977) § 162 Abs. 1, 2 ; EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe: